Beratung

Ein Sachverständiger ist Dienstleister. Das erfordert trotzdem, dass er seine Auftraggeber neutral und objektiv berät. Das gilt sowohl für Gerichte als auch für außergerichtliche Auftraggeber. Die Beratung für Gerichte kann nach § 404 a (2) ZPO dergestalt praktiziert werden, dass ein Sachverständiger vor Abfassung der Beweisfragen gehört, also beratend hinzugezogen wird. Das ist (leider) selten der Fall.

Die Beratung außergerichtlicher Auftraggeber wird von mir dahingehend verstanden und “gelebt”, dass die oftmals angespannte Atmosphäre besonnen reguliert wird. Sodann erfolgt eine Klärung dahingehend, welche konkrete Beratungsleistung erbracht werden muss. Erst wenn diese Parameter feststehen, ist die Basis für ein schriftliches Gutachten geschaffen. Die lenkende Hand, dabei aber objektives und neutrales Handeln eines außergerichtlichen Sachverständigen, kann ein möglicherweise folgendes Gerichtsverfahren positiv fördern.