Allgemeine Geschäftsbedingungen für außergerichtliche Auftraggeber, Fassung 08-2020

(bitte sorgfältig durchlesen und gegebenenfalls rückfragen)

Ein Sachverständiger vertritt keine Interessen seines Auftraggebers. Er ist verpflichtet, seine Feststellungen so objektiv und neutral zu treffen, als ob er von einem Gericht beauftragt worden wäre. Ebenso darf er keinen Rechtsrat erteilen.

  1. Um seine Objektivität und Neutralität zu sichern, ist ein Sachverständiger gehalten, vor Aufnahme und zusätzlich während seiner Tätigkeit Kostenvorschüsse bis zur Höhe des in etwa zu erwartenden Gesamthonorars einzuziehen. Dies soll dem Sachverständigen ermöglichen, wirtschaftlich unabhängig zu einer objektiven Begutachtung eines Sachverhalts zu kommen.
  2. Das Vertragsverhältnis ist nach Auftragserteilung an den Sachverständigen aufschiebend bedingt bis zur Gutschrift des vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angeforderten ersten Kostenvorschusses.
  3. Das Honorar einschließlich der Nebenkosten richtet sich nach den Honorarkonditionen in der Fassung 08-2020, wie aus der Anlage ersichtlich. Es unterliegt keinen preisrechtlichen Bestimmungen.
  4. Wird der Sachverständige vor Gericht angehört oder als Zeuge vernommen, so sind die Kosten dieser Leistungen auf Grundlage der getroffenen Honorarvereinbarung vom Auftraggeber zu tragen, abzüglich derjenigen Kosten, die von der Gerichtskasse dem Sachverständigen erstattet werden.
  5. Der Sachverständige hat für seine Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie muss auf Verlangen des Auftraggebers nachgewiesen werden. Die Deckungssummen betragen zumindest 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden und zumindest 3 Mio. für Personenschäden.
  6. Die Haftung des Sachverständigen richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt des festgelegten Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung begrenzt auf Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht. Sie ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit.
  7. Einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist es nicht erlaubt, über sein Bestellungsgebiet hinausgehende Begutachtungen vorzunehmen. Er wird im Einzelfall den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen und um Hinzuziehung eines Sonderfachmannes bitten, dessen Beauftragung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erfolgt.
  8. Mündliche Angaben sind nur dann gültig, wenn sie vom Sachverständigen schriftlich bestätigt werden.
  9. Der Sachverständige benötigt zur sorgfältigen Vorbereitung von Ortsterminen etc. Unterlagen, die er rechtzeitig beim Auftraggeber anfordern wird. Das Beschaffen dieser Unterlagen ist Sache des Auftraggebers.
  10. Müssen Örtlichkeiten begangen werden, so hat der Auftraggeber für ungehinderte Zugänglichkeit und Möglichkeit der Augenscheinnahme zu sorgen. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, Terminabstimmungen mit Mietern etc. vorzunehmen, Mobiliar zu bewegen o.ä.
  11. Hält der Sachverständige Bauteilöffnungen für erforderlich, so wird er den Auftraggeber hiervon unterrichten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bauteilöffnungen vorgenommen werden können. Hierzu sollten geeignete Handwerker mit Werkzeugen die Bauteilöffnungen vornehmen und diese nach der Prüfung wieder fachgerecht verschließen. Den Sachverständigen trifft keine Pflicht zur Überwachung dieser Tätigkeiten. Er haftet daher auch nicht für in diesem Zusammenhang hervorgerufene Schäden bzw. Ansprüche, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

 

Hier finden Sie die Honorarkonditionen Fassung 01-2021